Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Abwicklung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF-Abwicklungsgesetz) geschaffen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

„Bundesgesetz zur Abwicklung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds

(PRIKRAF-Abwicklungsgesetz)

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G), BGBl. I Nr. 165/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, errichteten Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF).

§ 2. Für die Abwicklung des PRIKRAF gilt Folgendes:

           1. Mit den Zahlungen an den und des PRIKRAF in den Jahren 2002 bis einschließlich 2020 gelten sämtliche Forderungen gegenüber dem PRIKRAF als erloschen.

           2. Allfällige Forderungen des PRIKRAF mit Ausnahme allfälliger Bankguthaben sind nicht mehr zu realisieren.

           3. Sämtliche nach Tilgung von Forderungen noch vorhandene Mittel des PRIKRAF sind an die Bundesgesundheitsagentur zur Finanzierung von stationären und/oder ambulanten Leistungen der Krankenanstalten im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 199/2013 zu überweisen.

           4. Die am 31. Dezember 2020 geltenden Bestimmungen des PRIKRAF-G finden bis zu dem in der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG über das außer Kraft treten des PRIKRAF-G gem. § 24 Abs. 1 PRIKRAF-G genannten Termin weiterhin Anwendung.

§ 3. Nach der Abwicklung gemäß § 2 gilt der PRIKRAF als aufgelöst.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

ARTIKEL II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 149 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) (Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

(3) Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen hiefür sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Dachverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.“

2. § 149 Abs. 3a und 3b entfallen.

3. § 149 Abs. 5 lautet:

„(5) § 447f Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der 10%ige Kostenbeitrag von den mit der Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist.“

4. § 150 lautet:

§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuss zu leisten, wenn

           1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil landesfondsfinanzierte Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder

           2. der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.

(3) § 447f Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“

5. § 349 Abs. 2a entfällt.

6. § 447f Abs. 14 und 15 entfallen.

7. § 447f Abs. 18 erster Satz lautet:

„(18) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz setzt mit Verordnung für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre jene Beträge und Aufteilungsschlüssel des § 447f fest, wie sie in Folge der Strukturreform der Sozialversicherungsträger durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und der sich daraus ergebenden Zuordnung von Versichertengruppen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der Betriebskrankenkassen, neu zu berechnen sind.“

8. § 737 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020

§ 737. (1) §§ 149 Abs. 2, 3 und 5, 150 sowie § 447f Abs. 18 erster Satz treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) §§ 149 3a und 3b, 349 Abs. 2a und 447f Abs. 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020 wird wie folgt geändert:

1. § 98 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 149 Abs. 3 und 4 ASVG sind anzuwenden.“

2. § 98a lautet:

§ 98a. Wenn ein Anspruch auf Anstaltspflege als Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuss zu leisten. Der Pflegekostenzuschuss ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.“

3. § 379 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020

§ 379. §§ 98 Abs. 1 letzter Satz und 98a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020 wird wie folgt geändert:

1. § 92 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 89 Abs. 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie § 149 Abs. 3 bis 5 ASVG sind anzuwenden.“

2. § 93 lautet:

§ 93. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuss zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 92 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Der Pflegekostenzuschuss ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.

(3) § 447f Abs. 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuss zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“

3. § 373 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmung zu Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020

§ 373. §§ 92 Abs. 1 letzter Satz und 93 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020 wird wie folgt geändert:

1. § 68 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Krankenanstalten nach Abs. 2 ist § 149 Abs. 3 und 4 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsanstalt berechtigt ist, vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen und die Höhe der Zahlungen und die Zahlungsbedingungen hiefür festzulegen.“

2. § 68a lautet:

§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuss in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.“

3. § 260 samt Überschrift lautet:

„Schlussbestimmung zu Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020

§ 260. §§ 68 Abs. 3 und 68a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“