660/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Martina Künsberg Sarre,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 17.06.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 17.06.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 6 lautet wie folgt:

 

§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt sind, die aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobei jeweils ein Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.

 

§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die Arbeitsverhältnisse

           1. der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten und Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,

           2. der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder

           3. der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind,

dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten.“

§ 6. In Abweichung von § 109 Abs. 2 letzter Satz UG und von § 109 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, können ab dem 16. März 2020 Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, sofern die im Rahmen Arbeitsverhältnisse

           1. der Fertigstellung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigtund Publikationen gemäß § 109 Abs. 2 letzter Satz UG,

           2. der Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gemäß § 27 Abs. 3 des gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen an Universitäten, in der am 1. März 2020 geltenden Fassung, oder

           3. der Erfüllung anderer Leistungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind, die

dienen, und sofern die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 3 durch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verzögert oder verhindert wurde. Arbeitsverhältnisse von ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal können einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wenn das Abhalten der Lehre im Sommersemester 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht fertiggestellt werden können, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden, wobeimöglich war. In allen Fällen dürfen Verlängerungen oder Neuabschlüsse jeweils eineinen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden darf.überschreiten.