705/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Gabriela Schwarz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020)

Im Zusammenhang mit der Ärztegesetz-Novelle 2020 wurde angedacht, dass die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Nationalrat bis längstens 30. Juni 2021 eine datenschutzkonforme Regelung zur Verfügung stellt, die sich auf den Zugang von entsprechend zu definierenden Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer bezieht und vor allem für die Planung der Landesgesundheitsfonds zur Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und zur Qualitätssicherung erforderlich sind. Dazu haben bereits im Vorfeld entsprechende gemeinsame Gespräche mit Vertretern und Vertreterinnen der Länder, der Österreichischen Ärztekammer und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stattgefunden, die nach Abklingen der krisenhaften Situation durch die Corona-Pandemie wiederaufzunehmen und zu finalisieren sein werden.

Hintergrund dieser Überlegungen sind zwei Art. 15a B-VG-Vereinbarungen, die den Landesgesundheitsfonds die Kompetenz zur integrativen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens übertragen. Als eine der Kernaufgaben der Landesgesundheitsfonds resultiert daraus die Verpflichtung zur Einstellung regionaler Strukturpläne Gesundheit, um die medizinische Versorgungssicherheit langfristig zu planen und sicherzustellen. Hierzu ist erforderlich, dass die Landesgesundheitsfonds über Daten zur Gesamt-Ressourcen-Situation im ärztlichen Bereich in qualitativer, quantitativer, örtlicher und zeitlicher Dimension verfügen.

Die für die Planung erforderliche Datenbasis soll den Ländern und/oder den Landesgesundheitsfonds durch den Zugang (samt deren Verarbeitung) von entsprechend zu definierenden Daten aus der Ärzteliste sowie aus der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer ermöglicht werden, wobei im Wesentlichen diese Daten kategorial als „Mengendaten“ zur verfügbaren „Menge“ an Ärztinnen und Ärzten und zum Ausmaß ärztlicher Ressourcen zu einem bestimmten Zeitpunkt, als „Qualifikationsdaten“ zu fach- und/oder allgemeinmedizinischen Qualifikationen und zu Sonder- und Zusatzqualifikationen der verfügbaren Ärztinnen und Ärzten sowie als „Räumliche Bezugsdaten“ zum geografischen Standort der verfügbaren Ärztinnen und Ärzte zusammengefasst werden können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Nationalrat bis längstens 30. Juni 2021 den Entwurf einer datenschutzkonformen Regelung, die sich auf den Zugang der Länder und/oder der Landesgesundheitsfonds von entsprechend zu definierenden Daten (samt deren Verarbeitung) aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer, die vor allem für die Planung der Landesgesundheitsfonds zur Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und zur Qualitätssicherung erforderlich sind, bezieht, vorzulegen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.