706/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Gabriela Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.06.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8 erster Satz, § 12a Abs. 9 erster Satz, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 4 erster Satz und § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern“.

 

§ 11.

(6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

 

§ 11.

(6) Der Träger der Ausbildungsstätte hat der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 12.

(8) Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist innerhalb eines Monats vom Lehrpraxisinhaber schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

 

 

§ 12.

(8) Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung des Turnusarztes in einer Lehrpraxis ist innerhalb eines Monats vom Lehrpraxisinhaber schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

 

§ 12a.

(9) Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

 

 

§ 12a.

(9) Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes in einer Lehrgruppenpraxis ist innerhalb eines Monats vom Ausbildungsverantwortlichen schriftlich im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern der Österreichischen Ärztekammer, gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.

 

§ 27.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

 

 

§ 27.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

 

§ 28.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten

ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

 

§ 28.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten

ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

           1. jede Namensänderung;

           2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

           3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

           4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

           5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

           6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

           7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2014)

           8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und

           9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.

 

 

§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

           1. jede Namensänderung;

           2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

           3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

           4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

           5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

           6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;

           7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2014)

           8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und

           9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.

 

 

2. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.

 

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

           1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,

           2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

           3. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

           4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie

           5. des Zivildienstes

auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, vorgesehene Dauer anzurechnen.

 

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

           1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,

           2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

           3. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

           4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie

           5. des Zivildienstes

auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, vorgesehene Dauer anzurechnen.

 

3. § 14 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz entfallen.

 

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.

 

 

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.

 

 

4. In § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern“.

 

 

5. § 27 Abs. 1 letzter Satz wird ersetzt durch folgende Sätze:

 

 

„Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.“

 

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

           1. Eintragungsnummer,

           2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. akademische Grade,

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

           7. Zustelladresse,

           8. Berufssitze und Dienstorte,

           9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

         10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

         11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

         12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,

         13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

         14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,

         15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

         16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

         17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

 

 

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

           1. Eintragungsnummer,

           2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,

           3. Datum und Ort der Geburt,

           4. Staatsangehörigkeit,

           5. akademische Grade,

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

           7. Zustelladresse,

           8. Berufssitze und Dienstorte,

           9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,

         10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

         11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

         12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,

         13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

         14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,

         15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,

         16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie

         17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.

Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von AbschriftenDer öffentliche Teil der Liste ist jedermann gestattet; für Kopien ist einauf einer von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatzausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu leisten.machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen..

 

Hinweis der ParlDion: Die zum Stichtag der Einbringung gültige und hier gegenübergestellte Fassung des § 27 Abs. 10 Ärztegesetz tritt mit 31.08.2020 außer Kraft (vgl. Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 28/2019). Vgl. das vorgeschlagene Inkrafttreten per 1.9.2020 (NovAo 22).

6. § 27 Abs. 10 lautet:

 

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.

 

„(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.“

(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.

 

7. § 27 Abs. 13 letzter Satz entfällt.

 

(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.

 

 

(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.

 

 

8. § 29 Abs. 3 lautet:

 

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.

 

„(3) Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.“

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, insbesondere über das Verfahren zur Eintragung deren Einrichtung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und überFührung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz überund Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.

 

 

9. § 35 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

 

(5) Eine Bewilligung gemäß § 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 3 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Abs. 3 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

 

 

(5) Eine Bewilligung gemäß § 2 oder eine Verlängerung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder einer Verlängerung gemäß Abs. 3 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Abs. 3 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen.

 

 

10. In § 37 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,“.

 

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

           3. Berufsqualifikationsnachweis,

           4. Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und

           5. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

 

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

           3. Berufsqualifikationsnachweis,

           4. Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und

           5. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

 

11. In § 37 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „Österreichischen“ ersetzt.

 

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

 

 

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigenÖsterreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

 

Hinweis der ParlDion: Die zum Stichtag der Einbringung gültige und hier gegenübergestellte Fassung des § 59 Abs. 3 Z 2 Ärztegesetz tritt mit 31.08.2020 außer Kraft (vgl. Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 28/2019). Vgl. das vorgeschlagene Inkrafttreten per 1.9.2020 (NovAo 22).

12. § 59 Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

„(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat

(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.

 

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.

 

13. In § 66b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ärzte“ der Ausdruck „ , insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste,“ eingefügt.

 

§ 66b. (1) Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur

           1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

 

 

§ 66b. (1) Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur

           1. Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

 

 

14. In § 67 entfallen die Abs. 2 bis 4, die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ entfällt.

 

§ 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

 

§ 67. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

 

(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

 

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

 

 

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

 

 

15. In § 117b Abs. 1 entfallen die Ziffern 16 und 18 bis 20.

 

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. …

 

         15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

         16. Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,

         17. Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß §§ 12 und 12a,

         18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 28,

         19. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation,

         20. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,

         21. …

 

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. …

 

         15. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

         16. Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,

         17. Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß §§ 12 und 12a,

         18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen sowie der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 28,

         19. Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation,

         20. Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt,

         21. …

 

16. In § 117b Abs. 2 entfällt Ziffer 8.

 

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

           1. …

           7. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 12, 12a, 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35,

           8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,

           9. …

 

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

           1. …

           7. Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 12, 12a, 15 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 2, § 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 sowie für die Angelegenheiten gemäß §§ 14, 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35,

           8. Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3), jedoch nicht hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37,

           9. …

 

17. In § 117c Abs. 1 entfallen die Ziffern 2 und 3.

 

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a,

           2. Durchführung von Verfahren gemäß § 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,

           3. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,

           4. …

           5. …

 

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13 und 13a,

           2. Durchführung von Verfahren gemäß § 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten,

           3. Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9,

           4. …

           5. …

Hinweis der ParlDion: Wort- und Zeichenfolgen in der zum Stichtag der Einbringung gültigen und hier gegenübergestellten Fassung des § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz treten mit 31.08.2020 außer Kraft (vgl. Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 28/2019). Vgl. das vorgeschlagene Inkrafttreten per 1.9.2020 (NovAo 22).

18. § 117c Abs. 1 Z 6 lautet:

 

           6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

 

         „6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 47, 52c, 59, 62 und 63,“

           6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

           6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 47, 52c, 59, 62 und 63,

 

19. § 117c Abs. 1 Z 7 lautet:

 

           7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a sowie

 

         „7. laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie“

 

           7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a sowie

           7. laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie

 

           8. die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5).

 

 

           8. die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5).

 

 

20. Nach § 117e wird folgender § 117f samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Amtshilfe

Amtshilfe

 

§ 117f. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

§ 117f. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

 

(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

 

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

 

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.“

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.

Hinweis der ParlDion: Eine Wort- und Zeichenfolge in der zum Stichtag der Einbringung gültigen und hier gegenübergestellten Fassung des § 117c Abs. 1 Z 6 Ärztegesetz tritt mit 31.08.2020 außer Kraft (vgl. Aufhebung durch den VfGH, BGBl. I Nr. 28/2019). Vgl. das vorgeschlagene Inkrafttreten per 1.9.2020 (NovAo 22).

21. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

 

 

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

 

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.

 

 

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15117c Abs. 1 Z 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.

 

 

22. Nach § 242 wird folgender § 243 samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx

Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx

 

§ 243. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1 und 1a, § 117f sowie § 125 Abs. 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 243. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1 und 1a, § 117f sowie § 125 Abs. 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

 

(2) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.

(2) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.

 

(3) Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.“

(3) Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.