707/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
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A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 351c wird nach dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Im Jahr 2021 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.“

2. Dem § 733 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.“

3. Nach § 739 wird folgender § 740 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020

§ 740. (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.“

 


 

Begründung

Zu Z 1 und 3:

Wie in den Jahren 2017 und 2019 soll auch im Jahr 2021 ein Preisband für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor bestehende Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten zu verringern.

Zu Z 2:

Nach § 733 Abs. 12 ASVG in der Fassung des Art. 20 Z 1b des 2. Finanz-Organisationsreformgesetzes müsste der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) den Krankenversicherungsträgern die offenen Beiträge sofort mit Insolvenzeröffnung zahlen und nicht wie bisher im Rahmen der Jahresabrechnung.

Dies würde sowohl organisatorisch als auch abrechnungstechnisch einen sehr großen Aufwand verursachen. Wenn die Zahlungen bereits vor Kenntnis der Quote erfolgen müssten, wäre eine dauerhafte Auf- und Gegenrechnung erforderlich und würde der Prüfaufwand wesentlich erhöht. Die Krankenversicherungsträger müssten die bestehenden Abrechnungssysteme umgehend mit erheblichem Aufwand umstellen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ermöglicht werden, die offenen Beiträge vom IEF wie bisher im Rahmen der Jahresabrechnung an die Krankenversicherungsträger zu zahlen.

Um Probleme zu vermeiden, soll diese zurzeit noch nicht kundgemachte Änderung zeitgleich mit den übrigen Änderungen des § 733 ASVG in Kraft treten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.