707/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 351c wird nach dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt: |
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„(14) Im Jahr 2021 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.“ |
(14) Im Jahr 2021 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 733 ASVG Absätze bis inkl. (7). Vgl. jedoch den Beschluss des Nationalrats vom 26.05.2020 (49/BNR) Artikel 20 Z 1b: „(…) (12) Abweichend von § 13a Abs. 2 IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach § 733 gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen.“ |
2. Dem § 733 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt: |
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„Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.“ |
Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden. |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Bestimmungen bis inkl. § 737; Vgl. jedoch den Beschluss des Nationalrates vom 26.05.2020 (49/BNR) Artikel 20 Z 2: „Schlussbestimmung zu Art. 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 § 738. § 111 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 733 Abs. 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
Sowie 34/ME XXVII. GP: „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 § 739. § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.“ |
3. Nach § 739 wird folgender § 740 samt Überschrift angefügt: |
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„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 |
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 |
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§ 740. (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft. |
§ 740. (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft. |
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(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. |
(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. |
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(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.“ |
(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.
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