707/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.06.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 351c wird nach dem Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) Im Jahr 2021 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.“

(14) Im Jahr 2021 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2021, 30. Juni 2021 und 1. Oktober 2021 erneut durchzuführen.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 733 ASVG Absätze bis inkl. (7). Vgl. jedoch den Beschluss des Nationalrats vom 26.05.2020 (49/BNR) Artikel 20 Z 1b:

„(…)

(12) Abweichend von § 13a Abs. 2 IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar bis Dezember 2020 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach § 733 gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens drei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen.“

2. Dem § 733 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.“

Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Bestimmungen bis inkl. § 737; Vgl. jedoch den Beschluss des Nationalrates vom 26.05.2020 (49/BNR) Artikel 20 Z 2:

Schlussbestimmung zu Art. 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 738. § 111 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021

in Kraft. § 733 Abs. 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

 

Sowie 34/ME XXVII. GP:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020

§ 739. § 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.“

3. Nach § 739 wird folgender § 740 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020

 

§ 740. (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.

§ 740. (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.

 

(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

 

(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.“

(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.