Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2019 wird wie folgt geändert:

Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März 2021 zu erstatten.“