717/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird“ |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 1, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:“ |
das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 1, geändert wird, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert: |
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§ 2 Absatz 1 lautet wie folgt: |
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§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.
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„§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie Zeiten der COVID‑19 Kurzarbeit. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.“
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§ 2. (1) Die zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat
in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer
Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann
außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder,
wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei
einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit
bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die
praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit
diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine
andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind
insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen
Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem
Mutterschutzgesetz |