722/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.06.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das Umsatzsteuergesetz 1994 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 48/2020 (Kundmachung am 17.06.2020) geändert. Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 22 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 28 Abs. 51 Z 1“ die Zeichenfolge „ , § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a“ eingefügt.

 

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Z 11, § 28 Abs. 51 Z 1 noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

 

 

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Z 11, § 28 Abs. 51 Z 1, § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

 

 

2. Nach § 28 Abs. 51 wird folgender Abs. 52 angefügt:

 

 

„(52)

(52)

 

           1. Abweichend von § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für

           1. Abweichend von § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für

 

                a) die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist;

                a) die Abgabe von Speisen und Getränken, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist;

 

               b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33, Abs. 3 Z 1 lit. b (ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit. c, Z 4, Z 6 und 7 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;

               b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33, Abs. 3 Z 1 lit. b (ausgenommen der in Anlage 2 Z 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und lit. c, Z 4, Z 6 und 7 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;

 

                c) die Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie

                c) die Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie

 

                        – vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                        – vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

 

                        – von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

                        – von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

 

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. § 7 Preisgesetz findet auf diese Regelung keine Anwendung.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. § 7 Preisgesetz findet auf diese Regelung keine Anwendung.

 

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

           2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.