740/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 30.06.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Straffreiheit für Nutzer der Stopp-Corona App

 

Die Stopp Corona-App ist eine Überwachungs-App zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, welche unter anderem die von der UNIQA Privatstiftung finanziert und von Accenture Österreich für das österreichische Rote Kreuz umgesetzt wurde. Inwiefern die vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber der App gerechtfertigt sind, wird derzeit bereits von der österreichischen Datenschutzbehörde im Rahmen eines Prüfverfahrens nachvollzogen.

 

Nunmehr wird eine neue Version der von der Bundesregierung unterstützten App beworben. Diese bietet die neue Möglichkeit beim Auftreten von Symptomen von sich aus eine Warnung auszusenden ohne ärztliche oder behördliche Überprüfung dieser Behauptung. Warnungen vor einer möglichen Ansteckung können somit sogar noch vor der Absolvierung eines Tests auf den Coronavirus abgegeben werden.1

 

Für die Betroffenen solcher unter Umständen auch irrtümlichen oder schlicht falschen Warnungen ergeben sich dadurch jedoch weitrechende Konsequenzen, wie eine parlamentarische Anfrage der FPÖ aufdecken konnte.2

 

Wenn ein Nutzer der App es unterlässt, sich aufgrund einer Information durch die App über einen Kontakt mit einer infizierten Person bzw. einer mutmaßlich infizierten Person in die vom Betreiber der App empfohlene Selbstisolation zu begeben und/oder sein familiäres und berufliches Umfeld über diesen Kontakt zu informieren, liegt leicht eine Strafbarkeit nach § 179 StGB (fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) vor. Wer sich dessen schuldig macht ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

1.        https://fm4.orf.at/stories/3004006/

2.        https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_01520/index.shtml

Diese Frage berührt nicht zuletzt die subjektive Tatseite. Hiezu wird vertreten, dass sich der Vorsatz für § 178 StGB auf die Eignung des Verhaltens beziehen muss, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, was bei den derzeit  allgemein  zugänglichen  Informationen  über  COVID-19  in  den  meisten  Fällen unstreitig sein werde, in denen jemand es ernstlich für möglich hält und sich auch damit abfindet, infiziert zu sein; eine allfällige (subjektive) Einschätzung der genannten Infektion als minder gefährlich spielt mit Blick auf den Vorsatz keine Rolle, weil es diesbezüglich nur auf die Anzeige- bzw Meldepflicht ankommt und diese als  objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht vom Vorsatz erfasst zu sein braucht (vgl. Birklbauer aaO Rz 21; Cohen, aaO 208 f). Der für § 178 StGB geforderte Gefährdungsvorsatz fehlt allerdings bei einem Täter, der davon ausgeht, nicht infiziert, oder jedenfalls nicht (noch nicht / nicht mehr) ansteckend zu sein. Besteht aber Grund zu einer solchen Annahme, dh kann davon ausgegangen werden, dass der Täter vom Vorliegen der Infektion wissen sollte, weil er Anlass hat, sich darüber zu vergewissern, so kann er fahrlässig handeln (Cohen, aaO, 209; Murschetz, aaO Rz 7). Explizite Stellungnahmen in Judikatur oder Schrifttum zur Frage, inwieweit eine Information, auf welchem Weg auch immer, über einen allfälligen Kontakt mit einer infizierten Person, im vorliegenden Zusammenhang relevant sein kann, liegen –soweit überblickbar –nicht vor; man wird jedoch davon ausgehen können, dass die Quelle der Information für sich genommen (also etwa Information über einen früheren Kontakt mit einer infizierten Person via App oder gesprächsweise) irrelevant ist, sondern es wie auch insgesamt auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.3

 

Für die Betroffenen einer solchen, möglicherweise falschen, Warnung ergeben sich neben der Frage einer möglichen Strafbarkeit weitere Fragestellungen mit großer Tragweite. Soll man nunmehr selbst auch eine Warnung über die App aussprechen? Muss man den Arbeitsplatz sofort verlassen und sich in Heimquarantäne begeben?

Welche arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Warnung?

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend jede Werbetätigkeit für die Stopp-Corona App einzustellen und dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die Straffreiheit der Nutzer besagter App sicherstellt.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

3. https:/Iwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_01529/imfname_803088.pdf; S. 6