Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) geändert wird
1. In § 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Digitales Schrift- und Kommunikationsgut Oberster Organe:
Alle Formen der schriftlichen und digitalen Materialen und Kommunikationsinhalte, die auf analoger oder digitaler Basis gespeichert sind und die nicht den privaten Bereich des Obersten Organ betreffen.“
2. In § 8 Abs. 4 wird der Begriff „20 Jahre“ durch den Begriff „10 Jahre“ ersetzt.