743/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits, Mag. Thomas Drozda, Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.07.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.07.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der Parlamentsdirektion: Ein erneuter Titel ist an dieser Stelle nicht nötig, der Einleitungssatz müsste wohl richtig lauten: „Das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz), BGBl. I Nr. 162/1999, zuletzt geändert duch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:“

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) geändert wird

 

 

1. In § 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. …

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. …

 

      „2a. Digitales Schrift- und Kommunikationsgut Oberster Organe:

Alle Formen der schriftlichen und digitalen Materialen und Kommunikationsinhalte, die auf analoger oder digitaler Basis gespeichert sind und die nicht den privaten Bereich des Obersten Organ betreffen.“

        2a. Digitales Schrift- und Kommunikationsgut Oberster Organe:

Alle Formen der schriftlichen und digitalen Materialen und Kommunikationsinhalte, die auf analoger oder digitaler Basis gespeichert sind und die nicht den privaten Bereich des Obersten Organ betreffen.

 

 

2. In § 8 Abs. 4 wird der Begriff „20 Jahre“ durch den Begriff „10 Jahre“ ersetzt.

 

(4) Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.

 

(4) Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 2010 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.