746/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.07.2020
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Kai Jan Krainer

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.  In § 67 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 77 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“

3. In § 77  entfällt der Abs. 4a.

3. In Ziffer 5 (neu) wird in § 124b in der neuen Z 347 in Z 355 umnummeriert und die Wortfolge „§ 33 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 77“ ersetzt

4. Nach Z 354 werden folgende Z 355 und 356 angefügt:

„355. § 33 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn

-              die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

-              die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung     festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“

356. In  Fällen der Kurzarbeit gem. § 37b und §37c AMSG ist für das Veranlagungsjahr 2020 die Berechnung des Jahressechstels der der Kurzarbeit zu Grunde liegende bisherige monatliche laufende Bezug bei unverringerter Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Begründung

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (984/A) wurde eine Passage im Einkommensteuergesetz ergänzt, die zu einer geänderten Berechnung des Jahressechstels für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 6% für Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration führte. Bis dahin wurde das Jahressechstel für die Versteuerung auf Basis der bereits zugeflossenen und auf das Kalenderjahr umgerechneten Bezüge gerechnet.

Die seinerzeitige von ÖVP und FPÖ initiierte Novelle zur neuen „verpflichtenden Aufrollung des Jahressechstels“ erfolgte durch folgende textliche Änderungen im EStG:

 

In § 67 Abs. 2 wurde am Ende folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen in Fällen von Elternkarenz darf der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a).“

In § 77 wurde nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.“

Die SPÖ hat bereits im Zuge der Beschlussfassung im September 2019 darauf hingewiesen, dass diese Neuregelung nicht nur problematisch ist, sondern auch zu massiven Ungerechtigkeiten zu Lasten von  ArbeitnehmerInnen führt.

a) die Aufrollung ist verpflichtend vorzunehmen, wurde vom Arbeitgeber unterjährig ein zu hohes Jahressechstel der begünstigten Besteuerung zu Grunde gelegt; d.h. die Aufrollung erfolgt nur zu Lasten des Arbeitnehmers, kann jedoch nie zu dessen Gunsten angewendet werden. Unterjährige Senkung der Normalarbeitszeit (Teilzeit, Krankenstand) führt zur Aufrollung und Nachversteuerung. Unterjährige Erhöhung der Normalarbeits(teil)zeit nicht es kann daher nicht das rechnerisch höhere Jahressechstel begünstigt besteuert werden.

b) Außer in Fällen der Elternkarenz ist die Aufrollung verpflichtend durchzuführen. D.h. es kommt zu einer unsachlichen Ungleichbehandung im Vergleich zu Bildungskarenz, Pflegekarenz usw., in diesen Fällen muss die Lohnverrechnung aufgerollt und nachgezahlt werden, im Fall der Elternkarenz nicht.

Im Zuge der Covid-19 Krise verschärft  die  Jahressechstel-Aufrollung nun auch die steuerliche Ungerechtigkeit bei der Kurzarbeit, weshalb bei der  Berechnung des Jahressechstels auf den normalen monatlichen Gehalt bei unverringerter Normalarbeitszeit abzustellen ist.

Die ÖVP-FPÖ-Regelung zu Lasten der ArbeitnehmerInnen soll daher ersatzlos entfallen.