Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 67 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
2. In § 77 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“
3. In § 77 entfällt der Abs. 4a.
3. In Ziffer 5 (neu) wird in § 124b in der neuen Z 347 in Z 355 umnummeriert und die Wortfolge „§ 33 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 77“ ersetzt.
4. Nach Z 354 werden folgende Z 355 und 356 angefügt:
„355. § 33 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
356. In Fällen der Kurzarbeit gem. § 37b und § 37c AMSG ist für das Veranlagungsjahr 2020 die Berechnung des Jahressechstels der der Kurzarbeit zu Grunde liegende bisherige monatliche laufende Bezug bei unverringerter Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.“