787/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.07.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.07.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung erfolgte durch BGBl. I Nr. 45/2020 (kundgemacht am 8.6.2020).

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2014, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Anlage 1 (Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse) werden nach § 17 Abs 1 folgende Abs 1a und 1b eingefügt:

 

 

„(1a) Ton- und Bildaufnahmen, die im Zuge der medienöffentlichen Befragung aktueller oder ehemaliger oberster Organe des Bundes und der Länder angefertigt werden, sind den Medienvertretern sowie den im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sich aus der Begründung der Ladung ein zumindest abstrakter Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand und der Funktionsausübung ableiten lässt. Über diesbezügliche Streitigkeiten entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Parteien, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts.

(1a) Ton- und Bildaufnahmen, die im Zuge der medienöffentlichen Befragung aktueller oder ehemaliger oberster Organe des Bundes und der Länder angefertigt werden, sind den Medienvertretern sowie den im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern sich aus der Begründung der Ladung ein zumindest abstrakter Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand und der Funktionsausübung ableiten lässt. Über diesbezügliche Streitigkeiten entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Parteien, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts.

 

(1b) Für die Veröffentlichung der Ton- und Bildaufnahmen gemäß Abs 1a ist § 20 VO-UA sinngemäß anzuwenden.“

(1b) Für die Veröffentlichung der Ton- und Bildaufnahmen gemäß Abs 1a ist § 20 VO-UA sinngemäß anzuwenden.