796/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.07.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.07.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

           1. …

 

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

           1. …

           9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über

                a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,

 

           9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über

                a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,;