798/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 09.07.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Epidemiegesetzes 1950 erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2020 (Kundmachung am 07.07.2020). |
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert: |
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In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ ein Beistrich eingefügt. |
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§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 § 28c, (Anm. 1) sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(______________ Anm. 1: Art. 33 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“.)
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§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2, § 28c, (Anm. 1) sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. |