802/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 09.07.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Drobits,

Genossinnen und Genossen

betreffend leichteren Zugriff auf Abfertigungsgelder

 

Aufgrund der Corona-Krise sind in kürzester Zeit mehr als 200.000 Menschen arbeitslos geworden. Durch ein relativ geringes Arbeitslosengeld geraten viele auch in eine finanzielle Notlage. Um diese zu überbrücken, greifen Menschen, die jetzt arbeitslos wurden, auch auf ihre Abfertigungsansprüche zurück. Doch nicht alle können auf dieses Geld zugreifen – zum Beispiel jene, die weniger als drei Jahre gearbeitet haben. Die Auszahlung sollte daher unabhängig von der Beitragsdauer bei Arbeitgeberkündigung möglich sein.

 

Bei einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro ist nach 2 Einzahlungsjahren eine Mindest-Anwartschaft (Garantiewert) von zirka 850 Euro gegeben, bei knapp 3 Jahren sind es zirka 1300 Euro. Bei höherem/niedrigerem Verdienst bzw. bei längerer/kürzerer Einzahlungsdauer liegen die Werte entsprechend höher oder niedriger. Für viele, die jetzt ihren Arbeitsplatz verloren haben bzw. verlieren wäre der Zugriff auf diese Gelder eine wichtige Überbrückungshilfe.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

„Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der ein Anspruch auf Auszahlung bereits erworbener Abfertigungsanwartschaften während der Corona-Krisenzeit auch dann besteht, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (außer bei Selbstkündigung) die im Dauerrecht erforderlichen 3 Beitragsjahre noch nicht erreicht sind.

Die Ausnahmeregelung sollte zumindest für den Zeitraum 16.3.2020 bis 31.3.2021 gelten. Für Beendigungen, die seit 16.3.2020 bereits erfolgt sind, soll eine nachträgliche Möglichkeit zur Antragstellung auf Auszahlung vorgesehen werden.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales