805/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.07.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.07.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Härtefallfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO)“.

 

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

 

§ 1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, bei Non-Profit-Organisationen (NPO) gemäß §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie von Kleinstunternehmern laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 - 0041, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Anspruchsberechtigt sind außerdem Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, sowie Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen.. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

 

2. In § 1 Abs. 4 entfällt der dritte Satz.

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand der Förderung,

           3. Berechnung der Förderhöhe,

           4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           6. das Verfahren,

                a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           7. Geltungsdauer,

           8. Evaluierung.

 

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben und bei Privatzimmervermietern zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei NPOs zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele,

           2. den Gegenstand der Förderung,

           3. Berechnung der Förderhöhe,

           4. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           5. das Ausmaß und die Art der Förderung,

           6. das Verfahren,

                a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

               b) Entscheidung,

                c) Auszahlungsmodus,

               d) Berichtslegung (Kontrollrechte),

                e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

           7. Geltungsdauer,

           8. Evaluierung.

 

 

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 4, in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 4, in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.