Eingebracht am 09.07.2020
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Antrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz lautet:
„§ 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „der Körperschaftsteuer“.
Begründung
Zu Artikel 1
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Artikel 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.