806/A XXVII. GP

Eingebracht am 09.07.2020
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Antrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

§ 28 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz lautet:

„§ 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „der Körperschaftsteuer“.

Begründung

Zu Artikel 1

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Artikel 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.