814/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.09.2020
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Entschließungsantrag

 

 

des Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter
Genossinnen und Genossen

 

betreffend keine Managerboni und Aktionärsausschüttungen bei Verlustrückträgen

 

 

Begründung:

Durch die Covid-19-Krise werden Unternehmen massive Umsatzeinbußen zur verzeichnen haben. Diese führen zu Verlusten im Jahr 2020, die sich mit der Veranlagung und den daraus resultierenden Steuernachzahlungen für das Jahr 2019 überschneiden können. Statt des bereits geltenden Verlustvortrags auf die kommenden Wirtschaftsjahre, wurde daher mit BGBl. 2020/I/96* ein Rücktrag der Verluste von 2020 auf die Vorjahre, also 2019 und in bestimmtem Umfang auch 2018 beschlossen.

Der Rücktrag knüpft als Voraussetzung an die ordnungsgemäße Ermittlung des Jahresergebnisses für 2020 und zusätzlich wurde mit einer Verordungsermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen, die Verluste von 2020 schon vor der Veranlagung des heurigen Jahres für 2019 und 2018 rückwirkend geltend machen zu können. Der Finanzminister wird das im Wege einer sogenannten COVID-19-Rücklage in der Verordnung ermöglichen.

Die vorliegende ÖVP-Grüne-Regierungsversion von gesetzlicher Regelung und VO-Text sind aber wieder einmal zum Vorteil der Gesellschafter/Aktionäre und Manager und zum Nachteil der SteuerzahlerInnen. Denn es wurde als Voraussetzung nicht geregelt, wie mit bereits erfolgten Dividendenausschüttungen und Bonizahlungen zu verfahren ist.

Die Möglichkeit des Verlustrücktrages ist, wie auch zB. Der Covid-Härtefallfonds, Haftungen, Steuerstundungen oder Kurzarbeit, eine staatliche Hilfsmaßnahme auf Kosten der Steuerzahler. Durch den Rücktrag des Verlustes des Jahres 2020 werden die Gewinnsteuern für 2019 und 2018 reduziert. Diese Reduktion geht auf Kosten der Allgemeinheit.

Verluste werden auf alle Steuerzahlerinnen sozialisiert, Gewinne an die Gesellschafter und Aktionäre privatisiert, denn: Es fehlt die Voraussetzung, dass für die Inanspruchnahme die ausgezahlten Boni an das mittlere und das Top-Management und auch die bereits erfolgten Dividendenausschüttungen an die Anteilseigner (Gesellschafter bzw. Aktionäre) für die Jahre 2018, 2019 und 2020 rückgezahlt werden müssen.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, im Wege einer Gesetzesvorlage, zumindest aber im Wege der Verordnung, sicher zu stellen, dass Unternehmen nur dann das Instrument des Verlustrücktrages von 2020 auf 2019 und 2018 in Anspruch nehmen können, wenn als Voraussetzung sichergestellt ist, dass allfällige Boni der betroffenen Jahr, inklusive 2020, von leitenden Angestellten, dem mittleren Management und den Top-Managern sowie auch bereits erfolgte Dividendenausschüttungen nachweislich und urkundlich vorab rückgezahlt worden sind.

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss



**** https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_96/BGBLA_2020_I_96.html