Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID‑19‑Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(EpiG)“

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ ein Beistrich eingefügt.

3. In § 5 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls Name und – sofern bekannt – Geburtsdatum und können etwa Informationen zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder Angaben zu beherbergten Gästen umfassen.“

4. § 5a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme im Sinne des Abs. 1 durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.“

5. In § 7 Abs. 1a dritter Satz wird nach der Wortfolge „Jede Anhaltung“ die Wortfolge „ ,die länger als zehn Tage aufrecht ist,“ eingefügt.

6. § 15 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 1 und 2 lauten:

         „1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, bestimmter Auflagen und die Einschränkung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen vorsehen kann, oder

           2. zu untersagen.“

7. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos.“

8. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

10. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen vorsätzlich unrichtige Angaben eines Antragstellers zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

11. § 43 Abs. 4a entfällt.

12. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

13. Dem § 50 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 7, § 43a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 4a außer Kraft.

(14) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden. § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 01. Jänner 2022 tritt die bisherige Rechtslage wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail‑Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen.“

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 – COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(COVID-19-MG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens als gesundheitspolizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID‑19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

           1. Abstandsregeln,

           2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

           3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und

           4. Präventionskonzepte.

(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere Art oder Zweck der Nutzung von Orten.

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

           1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID‑19‑Fällen und Clustern,

           2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,

           3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,

           4. durchgeführte SARS‑CoV‑2‑Tests samt Positivrate und

           5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Corona-Kommission

§ 2. Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) im Kontext mit dem „Ampelsystem“ einzurichten.“

4. § 2a entfällt.

5. § 3 samt Überschrift lautet:

„Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

           1. Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

           2. Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

           3. Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 12 und 13.

7. Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 11 samt Überschriften eingefügt:

„Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

           1. bestimmten Orten oder

           2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten bestimmter Orte gemäß § 1 Abs. 3 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Ausgangsregelung

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 unerlässlich ist, insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

           1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

           2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

           3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

           4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

           5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,

sofern die Einhaltung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 sichergestellt ist.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Zuständigkeiten

§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß § 3 untersagt ist, oder

           2. einen Ort betritt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen betritt oder befährt oder

           2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Kontrolle

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich.

Anhörung der Corona-Kommission

§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

§ 11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:

           1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird,

           2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird, und

           3. Verordnungen gemäß § 5.

(2) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zu erlassen. Kann das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nicht oder nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erlassung hergestellt werden, ist die Verordnung aufzuheben.

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“

8. Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“