827/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.09.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Konkursrecht

 

Die Corona-Krise bedeutet für viele Menschen nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Herausforderungen, die wahrscheinlich nicht alle meistern werden können. Sehr oft wurde, in den vorangegangenen Jahren, auf ein etwaiges Eigenverschulden der Betroffenen verwiesen, womit nicht selten die rechtlichen Entschuldungsmöglichkeiten mit einer Art sozialer Bestrafung eingefordert wurden. War dies schon immer ein Zugang der „verkürzten Sichtweise“, kann in der aktuellen Situation diese Argumentation wohl als endgültig gegenstandslos betrachtet werden. Die Menschen gleiten in die Überschuldung nicht aufgrund eines finanziellen oder wirtschaftlichen Fehlverhaltens, sondern aufgrund der Rahmenbedingungen, die nun einmal sind, wie sie sind. Geschäftsschließungen und Auftragseinbrüche sind hier ebenso anzuführen wie Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit.

Die Höhe der Privat- und Konkurse lässt sich derzeit, aufgrund der Stundungen, noch nicht absehen, es ist aber davon auszugehen, dass es bis zu 25 Prozent der Unternehmen betreffen wird. Im Standard ist dementsprechend zu lesen: „Beim KSV 1870 ist von plus 15 bis 25 Prozent die Rede. Eine Welle lasse sich nicht aufhalten.“[1]

Eine derartige Höhe lasse sich auch im privaten Bereich vermuten.

Um die Kaufkraft und damit die Ankurbelung der österreichischen Gesamtwirtschaft zu erreichen, bedarf es daher einer schnellen Neuregelung des österreichischen Konkursrechts. Auf EU-Ebene wurde bereits eine gesetzliche Neuaufstellung beschlossen. Der Erlass der neuen Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vom 20. Juni 2019, legt den Grundstein zur Möglichkeit einer raschen nationalstaatlichen Lösung. Die berühmte Zweijahresfrist sollte aufgrund der Dringlichkeit keine Option darstellen.

Anzumerken ist, dass die Gleichbehandlung aller Schuldner oberstes Ziel sein muss, wie dies in Deutschland der Fall ist. So erklärte die deutsche Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, dass die Verkürzung sowohl für Gewerbetreibende als auch Verbraucher gelten solle.[2] Eine Differenzierung der Schuldnergruppen würde auch keinen Sinn ergeben, da hier vor allem bürgende Privatpersonen einer Schlechterstellung ausgesetzt wären.

 

Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Justiz, werden aufgefordert, bis Ende Oktober dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf bezüglich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 mit Berücksichtigung der Gleichheit der Schuldner vorzulegen, wobei das Interesse einer raschen Entschuldung und der Wiedereingliederung der Betroffenen in das soziale Leben im Mittelpunkt stehen soll.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz



[1] Der Standard, 04.06.2020.

[2] Vgl. Pressemitteilung des Deutschen Anwaltverein (DAV) vom 07.11.2019, zitiert nach: https://anwaltverein.de/de/newsroom/inso-9-19-verbraucherinsolvenz-endlich-restschuldbefreiung-nach-drei-jahren (pt. 08.09.2020).