831/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.09.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.ª Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Oktober 2020“ jeweils durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

5. In § 13 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

6. § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) §§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“


 

Begründung

 

Aufgrund der andauernden wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Krise ist es notwendig, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Kreditnehmer weiterhin zu entlasten. Der Fälligkeitstermin der betreffenden Leistungsverpflichtung hat nach geltender Fassung im Zeitraum zwischen 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 zu liegen. Da die wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Krise noch andauern, ist es notwendig, den Anwendungszeitraum um weitere drei Monate zu verlängern. Dadurch endet der Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zu liegen hat, nicht mehr am 31. Oktober 2020, sondern am 31. Jänner 2021.

 

Aus denselben Gründen werden die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie betreffend Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss