871/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 43 Abs. 2 werden folgende Ziffern 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Die geplante Deponie ist nicht auf einem Grundstück vorgesehen, das zum Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde) als

 

a)      Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

b)      Erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

c)      Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäusern, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

d)      Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

 

festgelegt oder ausgewiesen ist bzw. die Deponie ist nicht auf einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 300 m von den in lit. a bis c genannten Gebieten vorgesehen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

 

7. Die Deponie ist auf einem Grundstück vorgesehen, das in einer Entfernung von 100 m bis zu 300 m von den in Z 6 lit. a bis d genannten Gebieten liegt, und dieses Grundstück ist

a) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Betriebsgebiet gewidmet oder

b) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet und die Standortgemeinde stimmt dem Antrag zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen.

 

8. Die Z 6 und 7 gelten nicht für Bodenaushubdeponien.

 

 

2. Im § 78 wird folgender Abs. 26 hinzugefügt:

 

          „(26) Für bereits genehmigte Deponien gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z. 6 bis 8 nicht. Bei der Beurteilung des Standes der Technik für bereits genehmigte Deponien sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z. 6 bis 8 nicht anzuwenden.  Verfahren zur Erweiterung, Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmungen der DVO 2008 und Verfahren zur Erschließung und Benutzung von Grundwasser sowie sonstige für den Weiterbetrieb erforderliche Verfahren haben im Falle bereits genehmigter Deponien unbeschadet der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z. 6 bis 8 zu erfolgen.“

 

3. Im § 91 wird folgende Absatz 41 ergänzt:

 

          „(41) § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 und § 78 Abs. 26 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

 


 

Begründung

 

Immer wieder sorgen geplante Deponieprojekte für Unmut bei ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern. In vielen Regionen Österreichs häufen sich die öffentlichen Debatten um Deponien bzw. Zwischenlager und zeigen damit auch das Konfliktpotenzial zwischen (durchaus notwendiger) Entsorgungswirtschaft und direkt betroffenen AnrainerInnen.

 

Um die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen, soll in Analogie zur bereits bestehenden gesetzlichen Regelung im Mineralrohstoffgesetz hinsichtlich der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans (§ 82 MinroG) eine ebensolche Regelung für die Genehmigung von Deponien im § 43 des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgenommen werden.

 

Z 1:

 

In Hinkunft soll die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung einer Deponie verstärkt Berücksichtigung finden. Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung einer Deponie untersagt werden, wenn der Abstand von 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen unterschritten wird. Die taxative Aufzählung der angeführten Gebiete und schützenswerten Einrichtungen dient der Rechtssicherheit. Festzuhalten ist, dass es sich jeweils um gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete handeln muss. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angeführten Gebietsbezeichnungen um eine allgemeine Umschreibung jener Gebiete handelt, die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können. Wegen seiner besonderen Bedeutung und einzigartigen Stellung ist auch das Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien separat angeführt. Der Schutzabstand von 300 m soll auch für Grundstücke unmittelbar angrenzender Nachbargemeinden gelten. Es soll jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m eine Deponie zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Niederschlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden. Ein Abstand von 100 m zu den genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen. Bodenaushubdeponien sind von den Abstandsregelungen ausgenommen.       

 

Z 2:

 

Im Sinne des Bestandsschutzes werden bestehende Deponiestandorte sowie Erweiterungen bestehender Deponiestandorte von den Regelungen gem. § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 ausgenommen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.