Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 43 Abs. 2 werden folgende Ziffern 6 und 7 hinzugefügt:

         „6. Die geplante Deponie ist nicht auf einem Grundstück vorgesehen, das zum Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde) als

               a) Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

               b) Erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

                c) Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäusern, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

               d) Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen ist bzw. die Deponie ist nicht auf einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 300 m von den in lit. a bis c genannten Gebieten vorgesehen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

           7. Die Deponie ist auf einem Grundstück vorgesehen, das in einer Entfernung von 100 m bis zu 300 m von den in Z 6 lit. a bis d genannten Gebieten liegt, und dieses Grundstück ist

               a) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Betriebsgebiet gewidmet oder

               b) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet und die Standortgemeinde stimmt dem Antrag zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen.

           8. Die Z 6 und 7 gelten nicht für Bodenaushubdeponien.“

2. Im § 78 wird folgender Abs. 26 hinzugefügt:

„(26) Für bereits genehmigte Deponien gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht. Bei der Beurteilung des Standes der Technik für bereits genehmigte Deponien sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden. Verfahren zur Erweiterung, Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmungen der DVO 2008 und Verfahren zur Erschließung und Benutzung von Grundwasser sowie sonstige für den Weiterbetrieb erforderliche Verfahren haben im Falle bereits genehmigter Deponien unbeschadet der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 zu erfolgen.“

3. Im § 91 wird folgende Absatz 41 ergänzt:

„(41) § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 und § 78 Abs. 26 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“