871/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde zuletzt durch BGBl I Nr. 24/2020 (Kundmachung am 4.4.2020) geändert. Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen: „Im § 43 Abs. 2 werden folgende Ziffern 6 bis 8 hinzugefügt:

1. Im § 43 Abs. 2 werden folgende Ziffern 6 und 7 hinzugefügt:

 

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. …

 

(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:

           1. …

 

         „6. Die geplante Deponie ist nicht auf einem Grundstück vorgesehen, das zum Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde) als

           6. Die geplante Deponie ist nicht auf einem Grundstück vorgesehen, das zum Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde) als

 

               a) Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

               a) Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

 

               b) Erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

               b) Erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

 

                c) Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäusern, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

                c) Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäusern, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

 

               d) Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

               d) Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

 

festgelegt oder ausgewiesen ist bzw. die Deponie ist nicht auf einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 300 m von den in lit. a bis c genannten Gebieten vorgesehen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

festgelegt oder ausgewiesen ist bzw. die Deponie ist nicht auf einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 300 m von den in lit. a bis c genannten Gebieten vorgesehen, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

 

           7. Die Deponie ist auf einem Grundstück vorgesehen, das in einer Entfernung von 100 m bis zu 300 m von den in Z 6 lit. a bis d genannten Gebieten liegt, und dieses Grundstück ist

           7. Die Deponie ist auf einem Grundstück vorgesehen, das in einer Entfernung von 100 m bis zu 300 m von den in Z 6 lit. a bis d genannten Gebieten liegt, und dieses Grundstück ist

 

               a) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Betriebsgebiet gewidmet oder

               a) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Betriebsgebiet gewidmet oder

 

               b) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet und die Standortgemeinde stimmt dem Antrag zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen.

               b) im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet und die Standortgemeinde stimmt dem Antrag zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen.

 

           8. Die Z 6 und 7 gelten nicht für Bodenaushubdeponien.“

           8. Die Z 6 und 7 gelten nicht für Bodenaushubdeponien.

 

 

2. Im § 78 wird folgender Abs. 26 hinzugefügt:

 

 

„(26) Für bereits genehmigte Deponien gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht. Bei der Beurteilung des Standes der Technik für bereits genehmigte Deponien sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden. Verfahren zur Erweiterung, Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmungen der DVO 2008 und Verfahren zur Erschließung und Benutzung von Grundwasser sowie sonstige für den Weiterbetrieb erforderliche Verfahren haben im Falle bereits genehmigter Deponien unbeschadet der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 zu erfolgen.“

(26) Für bereits genehmigte Deponien gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht. Bei der Beurteilung des Standes der Technik für bereits genehmigte Deponien sind die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 nicht anzuwenden. Verfahren zur Erweiterung, Verfahren zur Verlängerung des Einbringungszeitraumes, Verfahren in Anwendung der Übergangsbestimmungen der DVO 2008 und Verfahren zur Erschließung und Benutzung von Grundwasser sowie sonstige für den Weiterbetrieb erforderliche Verfahren haben im Falle bereits genehmigter Deponien unbeschadet der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 zu erfolgen.

 

Hinweis der ParlDion:

Da mit dem BGBl I Nr. 24/2020, kundgemacht am 4.4.2020 (siehe auch 1. Hinweis oben), dem § 91 bereits ein Absatz 41 angefügt wurde, müssten um 2 Absätze 41 des § 91 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden.

3. Im § 91 wird folgende Absatz 41 ergänzt:

 

 

„(41) § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 und § 78 Abs. 26 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(41) § 43 Abs. 2 Z 6 bis 8 und § 78 Abs. 26 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.