872/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Gabriele Heinisch-Hosek, Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz, mit dem ein Maskenpausen-Gesetz erlassen wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

„Maskenpausen-Gesetz

 

 

§ 1. Bei Arbeiten, bei denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet ist, sind jeweils nach zweistündiger Tragedauer Kurzpausen von 15 Minuten zu gewähren. Bei Arbeiten die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern ist nach deren Ende eine ununterbrochene Pause von zumindest einer halben Stunde zu gewähren. Diese Pausen dürfen nicht in die, nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Ruhepausen eingerechnet werden.

 

 

§ 2. Kurzpausen im Sinne des § 1 gelten als Arbeitszeit.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 3. Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2020 in Kraft.

 

 

Vollziehung

 

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, für Dienstverhältnisse nach Beamtendienstrechtsgesetz oder Vertragsbedienstetengesetz der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und für Dienstverhältnisse nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“