874/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
 

§32 (2) SchUG

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

 

Begründung

Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention haben die Vertragsstaaten das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderung anerkannt. Aus diesem Grund braucht es eine der UN-Behindertenrechtskonvention gerechte Anpasssung des Schulunterrichtsgesetzes.

"Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen". (Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention)

Die Status Quo Situation in Österreich ist allerdings alles andere als zufriedenstellend. Von dem geforderten inklusiven Bildungssystem kann nicht gesprochen werden und die Umsetzung eines flächendeckenden inklusiven Bildungssystems liegt bedauerlicherweise noch in weiter Zukunft.

Mit diesem Initiativantrag soll die aktuelle Situation für Kinder mit Behinderungen (mit Sonderpädagogischem Förderbedarf - SPF) verbessert werden. Es kann aber keinesfalls davon gesprochen werden, dass dies die endgültige Lösung ist. Es handelt sich hier einzig und allein um einen Zwischenschritt. Auf lange Sicht muss  Kindern mit SPF der Zugang zur Sekundarstufe II ermöglicht werden. Nur dann werden alle Kinder und Jugendliche dieselbe Zeit haben, um eine Schule besuchen zu können. Eine Alternative, solange die Sekundarstufe II nicht geöffnet wäre, ist die Änderung des § 32 Abs. 2 SchUG.

Alt:

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Geändert in:

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

·         Die Streichung der Zustimmungen ist damit zu begründen, dass Jugendliche mit Behinderungen (SPF) eben nicht die Sekundarstufe II besuchen können und daher jedenfalls diese Verlängerung in Anspruch nehmen können.

·         Auch die Einschränkung auf die Sonderschule ist zu streichen, da nicht einsichtig ist, warum Kinder 9 Jahre integrativ beschult werden können und dann in eine Sonderschule gehen sollten. Auch zeigt sich in der Praxis, dass ein 11. und 12. freiwilliges Schuljahr, zum Beispiel im Bundesland Wien, seitens der Schulbehörde häufig nicht genehmigt wird. Hier wären Berufsvorbereitungsschulen und Kurse inklusiv anzubieten.

·         Auch die Verlängerung von zwei auf drei Jahren ist gut mit der Möglichkeit von nicht behinderten Kindern zu begründen, da diesen mit einer höher bildenden Schule oder Berufsschule 13 Schuljahre (und im Wiederholungsfall sogar 15 Schuljahre) zur Verfügung stehen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.