Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
§ 32 (2) SchUG:
„Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“