Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

§ 32 (2) SchUG:

„Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“