874/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo „§ 32 Abs. 2 SchUG lautet:“ heißen und die fehlende Absatzbezeichnung „(2)“ ergänzt werden – dies ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich |
§ 32 (2) SchUG: |
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(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. |
„Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“ |
(2) Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf sind |