885/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

betreffend 360.- Euro Sonderzahlung für alle Familien, die im Jahr 2020 familienbeihilfenanspruchsberechtigt waren

 

 

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (285 dB), wurde im Juli 2020 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von ÖVP und Grünen sowie der SPÖ beschlossen, dass mit der Auszahlung der Familienbeihilfe im September zusätzlich eine Sonderzahlung von 360 € pro Kind ausgezahlt wird.

 

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 285 d.B befinden sich viele Menschen „infolge der COVID-19-Krise in einer außergewöhnlich schwierigen Phase. Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger ist ein zentraler Punkt, um Österreich wieder auf die Überholspur und mit neuen Maßnahmen gestärkt aus der Krise zu bringen.

In diesem Zusammenhang sollen auch Familien finanziell gefördert werden. Dementsprechend soll die Familienbeihilfe in Form einer Einmalzahlung erhöht werden. Diese Einmalzahlung soll in der Höhe von 360 € für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld für den September 2020 ausgezahlt werden. Die Auszahlung wird automationsunterstützt erfolgen und es ist daher keine gesonderte Antragstellung erforderlich.“

 

Übersehen wurde dabei aber, dass es viele Familien gibt, die in der und durch die Coronazeit extrem gefordert waren und sind, und lediglich aufgrund der Tatsache, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder im September 2020 keine Familienbeihilfe mehr erhalten hat bzw. haben, diese Sonderzahlung nicht erhalten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert die Sonderzahlung von 360.- auch an jene Familien auszuzahlen, die im Jahr 2020 zwischen Jänner und August 2020 zumindest ein Monat Familienbeihilfe erhalten haben und bislang lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie im September keine Familienbeihilfe mehr erhalten haben, von der Sonderzahlung ausgenommen waren. Zudem ist die Sonderzahlung von 360.- von einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung der Familienbeihilfe auszunehmen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Familienausschuss ersucht.