895/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 3 Abs. 1 und 4, und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

3. In § 60 Abs. 15 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

4. § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung des 1. COVID-19-Justizbegleitgesetzes)

Es wird vorgeschlagen, das Außerkrafttreten des 1. COVID-19-JuBG um sechs Monate zu verschieben. Denn solange Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden können, bleiben auch Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb möglich. Im Besonderen soll es für weitere sechs Monate möglich sein, bestimmte Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel zur Wort- oder Bildübertragung durchzuführen (§ 3 Abs. 1 und 4), im Fall der Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 4) und besondere Vorkehrungen in Straf- und Strafvollzugssachen (§§ 9 und 10) zu treffen.

Die Verlängerung hat indes keine Auswirkung auf die Unterbrechung und Hemmung von Fristen nach den §§ 1 und 2, weil diese Bestimmungen ausdrücklich nur Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 betreffen. Dasselbe gilt für die §§ 5, 6 und 7, soweit die dort genannten Termine nicht bereits durch Verordnung nach § 8 nach hinten verschoben wurden. Auch § 3 trägt bereits ein Ablaufdatum in sich. Da aber die Möglichkeit, Verhandlungen über Videokonferenz abzuhalten, auch in Zukunft bedeutsam sein kann, soll dieses „Ablaufdatum“ ebenfalls um sechs Monate verlängert werden.

Die Bestimmung des § 4, wonach bei Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts Vorkehrungen getroffen werden können, ist auch in Zukunft bedeutsam, solange Gerichte von Betretungsverboten oder Ausgangsregelungen betroffen sein können.

Soweit sich die Verordnungsermächtigung in § 8 auf die Bestimmungen bezieht, die bereits „abgelaufen“ sind, läuft sie in Zukunft ins Leere. Das betrifft insbesondere § 1, aber auch die §§ 2, 5, 6 und 7, soweit die dort genannten Termine nicht mit Verordnung nach hinten verschoben wurden (das ist aus heutiger Sicht nur bei der Bestimmung des § 7 möglich, weil der in dieser Bestimmung genannte Endtermin noch in der Zukunft liegt). Bedeutsam bleibt aber die Anordnung, nach der die Bundesministerin für Justiz weitere Bestimmungen vorsehen kann, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Auch die Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 2 bleibt bedeutsam, solange Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19 angeordnet werden können.

Auch die Verordnungsermächtigungen nach § 9 – mit Ausnahme der bereits „abgelaufenen“ Z 3 – und § 10 bleiben wirksam, ebenso wie die Anordnung des § 11.

Zu Art. 2 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Mit der Änderung des DSt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurde klargestellt, dass die im Bereich der RAO vorübergehend eröffnete Möglichkeit der ausschließlichen Briefabstimmung auch für die Festsetzung bzw. Änderung der Geschäftsordnung des Disziplinarrats zur Verfügung steht. Ebenso wie in der RAO (siehe die Erläuterungen zu den dort vorgeschlagenen Änderungen) soll auch diese Vorkehrung bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes)

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Zu Art. 4 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020 wurden in der RAO die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer eine Briefwahl bzw. Briefabstimmung zur Erledigung der der Plenarversammlung zugewiesenen Aufgaben auch dann anordnen kann, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit bislang nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Darüber hinaus wurde eine Beschlussfassung durch den Ausschuss ermöglicht, dass die (im Fall der Briefwahl/Briefabstimmung an sich stets gebotene) Durchführung einer Plenarversammlung ausnahmsweise entfallen kann. Damit wird sichergestellt, dass die von den Plenarversammlungen zu besorgenden verschiedenen Aufgaben auch dann verlässlich und zeitgerecht erledigt werden können, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 keinen Aufschub dulden. In Abstimmung mit der Rechtsanwaltschaft wurden diese zusätzlichen Maßnahmen und Möglichkeiten zunächst mit dem 31. Dezember 2020 befristet. Angesichts der weiter anhaltenden Krisensituation und der dadurch bedingten Beschränkungen sollen sie bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.