895/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID‑19‑Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 2

Das 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

           1. mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

           2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs‑, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

 

§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021

           1. mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen;

           2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs‑, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen.

(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

 

(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

 

2. In § 12 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

 

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Die §§ 3 Abs. 1 und 4, und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

(5) Die §§ 3 Abs. 1 und 4, und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

2. § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 4 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021 außer Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 1

1. In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1. die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

           2. die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

           3. anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

           4. die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

           5. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.

 

 

(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 202030. Juni 2021 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

           1. die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln;

           2. die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen;

           3. anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen;

           4. die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen;

           5. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.

 

Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 2

2. In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

 

 

(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 202030. Juni 2021 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.

 

3. In § 60 Abs. 15 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.

 

(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 202030. Juni 2021 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz.

 

4. § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt:

 

 

„(16) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

(16) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.