895/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID‑19‑Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 2 |
Das 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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§ 3. (1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 1. mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen; 2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs‑, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen. |
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§ 3.
(1) Das Gericht kann bis zum Ablauf des 1. mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen; das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen; 2. ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs‑, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950, wenn sie außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen. |
(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen, Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen nicht binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. Eines Einverständnisses der Parteien bedarf es nicht. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden. |
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(4) Tagsatzungen, Verhandlungen, Einvernehmungen,
Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschusssitzungen in
Exekutions- und Insolvenzverfahren und solche, auf die die
Verfahrensbestimmungen der EO und IO anzuwenden sind, können bis zum
Ablauf des |
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2. In § 12 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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§ 12. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit
Ablauf des
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3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Die §§ 3 Abs. 1 und 4, und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(5) Die §§ 3 Abs. 1 und 4, und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
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Artikel 2 |
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Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 80 Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung „ , 5a“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
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(7) § 9 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und tritt hinsichtlich der Wendung
„ , 5a“ mit Ablauf des
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2. § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(8) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
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Artikel 3 |
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Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo |
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert: |
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In § 4 Abs. 1 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. |
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§ 4. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit
Ablauf des
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Artikel 4 |
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Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 1 |
1. In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefwahl erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu gegebenenfalls bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch die ausschließliche Durchführung einer Briefwahl vorgesehen werden, ohne dass es zur Einberufung einer Plenarversammlung kommt. Wird eine solche ausschließliche Briefwahl durchgeführt, so sind die Abs. 1 bis 7 und § 24b sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden: 1. die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln; 2. die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen; 3. anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen; 4. die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen; 5. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.
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(8) Abweichend von Abs. 1 erster Satz können zur
Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des
Ausschusses die in der Plenarversammlung vorzunehmenden Wahlen bis zum 1. die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag den oder die Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert (Abs. 1 dritter bis fünfter Satz) zu übermitteln; 2. die Stimmenzähler sind vom Ausschuss gleichzeitig mit der Beschlussfassung auf ausschließliche Durchführung einer Briefwahl zu bestimmen und den Kammermitgliedern gleichzeitig mit der Übersendung der Wahlunterlagen mitzuteilen; 3. anstelle des Tages der Plenarversammlung ist auf den Wahltag abzustellen; 4. die Aufgaben des Vorsitzenden der Plenarversammlung sind vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmen; 5. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse richten sich nach § 27 Abs. 4.
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Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 31.12.2020, vgl. aber NovAo 2 |
2. In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten bis zum 31. Dezember 2020 auch dann im Weg der Briefabstimmung erfolgen, wenn die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer diese Möglichkeit nicht oder nur eingeschränkt eröffnet. Unabhängig von einer dazu bestehenden Regelung in der Geschäftsordnung kann diesfalls auch vorgesehen werden, dass die Abstimmungen ausschließlich im Weg der Briefabstimmungen erfolgen, ohne dass es zur Abhaltung einer Plenarversammlung kommt.
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(5a) Abweichend von Abs. 5 können zur Verhinderung
der Verbreitung von COVID‑19 über Beschluss des Ausschusses die
von der Plenarversammlung vorzunehmenden Abstimmungen über die ihr
zugewiesenen Angelegenheiten bis zum |
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3. In § 60 Abs. 15 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt. |
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(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in dieser Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft, dies ausgenommen § 27 Abs. 5 erster Satz. |
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(15) § 24 Abs. 3 dritter Satz, § 24a
Abs. 8 sowie § 27 Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und treten in
dieser Fassung mit Ablauf des |
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4. § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt: |
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„(16) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“ |
(16) § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. |