Eingebracht am 23.09.2020
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Antrag
§ 26 iVm § 21 GOG-NR
des Abgeordneten Hafenecker
und weiterer Abgeordneter
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In § 109 GOG wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 33 Abs. 1a der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
2. In der Anlage 1, zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), wird in § 33 nach Absatz 1 folgender Absatz „1a“ eingefügt:
„(1a) „Kann die Auskunftsperson der Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, kann die Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung erfolgen, hierbei sind die Rechte der Auskunftsperson zu wahren und die Regelungen der Informationssicherheit zu beachten.“
Begründung
Da mehrere, vor den Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) geladene, Auskunftspersonen aus gesundheitlichen Gründen, wie dies zum Beispiel auf Grund von Covid-19 der Fall war, der Ladung nicht Folge geleistet haben, soll die Möglichkeit zur Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung, „Videobefragung“, in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse verankert werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.