896/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 109 GOG wird folgender Absatz 11 angefügt: |
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„(11) § 33 Abs. 1a der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“ |
(11) § 33 Abs. 1a der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müssten – mittels eines Abänderungsantrages – die Anführungszeichen nach der Absatzbezeichnung gestrichen werden. |
2. In der Anlage 1, zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), wird in § 33 nach Absatz 1 folgender Absatz „1a“ eingefügt: |
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„(1a) „Kann die Auskunftsperson der Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, kann die Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung erfolgen, hierbei sind die Rechte der Auskunftsperson zu wahren und die Regelungen der Informationssicherheit zu beachten.“ |
(1a) „Kann die Auskunftsperson der Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, kann die Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung erfolgen, hierbei sind die Rechte der Auskunftsperson zu wahren und die Regelungen der Informationssicherheit zu beachten. |