896/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) samt Anlage 1, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 109 GOG wird folgender Absatz 11 angefügt:

 

 

„(11) § 33 Abs. 1a der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

(11) § 33 Abs. 1a der Anlage 1 zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müssten – mittels eines Abänderungsantrages – die Anführungszeichen nach der Absatzbezeichnung gestrichen werden.

2. In der Anlage 1, zum GOG (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse), wird in § 33 nach Absatz 1 folgender Absatz „1a“ eingefügt:

 

 

„(1a) „Kann die Auskunftsperson der Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, kann die Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung erfolgen, hierbei sind die Rechte der Auskunftsperson zu wahren und die Regelungen der Informationssicherheit zu beachten.“

(1a) „Kann die Auskunftsperson der Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten, kann die Befragung im Wege einer Wort- und Bildübertragung erfolgen, hierbei sind die Rechte der Auskunftsperson zu wahren und die Regelungen der Informationssicherheit zu beachten.