900/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

 

der Abgeordneten Karl Schmidhofer, Barbara Neßler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem §°1 Abs.°1 wird folgender Satz angefügt:

Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.“

2. Dem §°1 Abs.°2 wird folgender Satz angefügt:

„Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.“

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen“

5. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

6. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

7.. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § °1 Abs.° 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“.

Zuweisung: Tourismusausschuss

Begründung:

Allgemeiner Teil

Die Änderung des KMU-Förderungsgesetzes sieht eine im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation stehende Ergänzung vor, mit der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters ergriffen werden können.

Besonderer Teil

Zu §°1 Abs. 1:

Die Veranstaltungs- und Kongresswirtschaft ist von der COVID-19-Krise massiv betroffen. Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, ist die Planung von Veranstaltungen derzeit mit einem erheblichen Risiko verbunden. Die im weiteren Verlauf zurückhaltende Konzeption von Veranstaltungen führt zu einer Stagnation in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

Durch die Ergänzung wird als weitere Aufgabe des Bundes festgelegt, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen wieder zu ermöglichen. Dies ermöglicht die Konzeption und Umsetzung von Förderungsmaßnahmen zu diesem spezifischen Zweck Im Hinblick auf die Heterogenität der Veranstalter und den Umstand, dass es primär um die Unterstützung einer Veranstaltung geht, wird klargestellt, dass die Unternehmensgröße des Veranstalters unerheblich ist.

 

Zu § 1 Abs. 2:

Der Tourismus – besonders die Stadthotellerie und Cateringunternehmen, aber auch Reisebüros und Reiseveranstalter – sind in hohem Ausmaß von Veranstaltungen abhängig. Durch die Ergänzung wird die Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes als Zielsetzung der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen festgelegt. Die entsprechende Förderungsmaßnahme wird nach Inkrafttreten der gegenständlichen Gesetzesnovelle durch eine Förderungsrichtlinie gemäß § 4 spezifiziert.

 

Zu § 5 Abs. 1:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit.

 

Zu § 6 Abs. 2:

Im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen wird klargestellt, dass diese mit einem Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro begrenzt sind.

 

Zu § 10 Abs. 1:

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit.

 

Zu § 10 Abs. 1a:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass beim Erlass von Förderungsrichtlinien für die Unterstützungsmaßnahmen für Veranstaltungen und Kongresse durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zusätzlich zu dem nach § 10 Abs. 1 herzustellenden Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen ist.