904/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2020 wird wie folgt geändert:

 

 

Z 1 lautet wie folgt:

 

Hinweis der ParlDion: Außerkrafttreten: 28.02.2021; hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung 30. Juni 2022 (vgl. § 19 Abs. 1 Z 47 idF des BGBl. I Nr. 107/2020)

1. § 18 b Abs. 1 lautet:

 

§ 18b. (1) Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen oder sind Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen in der Zeit der Ferien oder der für schulfrei erklärten Tage nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt,

           1. wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

           2. für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder

           3. für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

 

„(1) Treten auf Grund behördlicher Maßnahmen aus Anlass einer Epidemie oder Pandemie Betreuungspflichten auf und hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der behördlichen Maßnahmen für die Dauer der notwendigen Betreuung von Angehörigen zu gewähren. Diese Sonderbetreuungszeit ist auch Angehörigen von in gemeinsamen Haushalt lebenden RisikopatientInnen zu gewähren. Arbeitnehmer haben während dieser Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitgeber haben Anspruch auf die Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und spätestens binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“

§ 18b. (1) Werden Einrichtungen Treten auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweiseaus Anlass einer Epidemie oder vollständig geschlossen oder sind Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen in der Zeit der Ferien oder der für schulfrei erklärten Tage nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, geschlossen Pandemie Betreuungspflichten auf und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Maßnahmen für die Dauer der notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, Angehörigen zu gewähren. Dasselbe gilt,

       1.             wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit BehinderungDiese Sonderbetreuungszeit ist auch Angehörigen von in gemeinsamen Haushalt lebenden RisikopatientInnen zu Hause erfolgt, oder

       2.             für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 nicht mehr sichergestellt ist oder

       3.             für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in gewähren. Arbeitnehmer haben während dieser Zeit Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

auf Entgeltfortzahlung in der Höhe gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitgeber haben Anspruch auf die Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.spätestens binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Abgabebehörde geltend zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.