905/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.10.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die am 1. Oktober 2020 bereits laufen oder die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens 4 Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Der Bildungsbonus ist nicht pfändbar. Gebührt kein Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.““

2.    § 66 lautet:

 

„§ 66. Personen, die von 15. März bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a oder wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c in dieser Zeit geruht hat, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs auf Grund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in der Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen, ist unpfändbar und bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“

 

3.    In § 81 Abs.15 erster Satz wird der Ausdruck „30.September 2020“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt.

 

4.    In § 81 Abs. 15 zweiter Satz wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „März 2021“ ersetzt.

 

5.    In § 81 Abs. 15 dritter Satz wird der Ausdruck „Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Juni 2021“ ersetzt.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu Z 1: Ein Ausschluss vom Bildungsbonus all jener Arbeitslosen, die bereits vor dem 1. Oktober 2020 mit einer Ausbildungsmaßnahme begonnen haben, erscheint nicht gerechtfertigt. Gerade im September wurde viele Ausbildungslehrgänge gestartet, für Jugendliche aber auch z.B. im Pflegebereich. Gerade auf Grund der Tatsache, dass Pflegekräfte dringend ausgebildet werden müssen, sollte man diese, aber auch alle anderen nicht von der Zusatzleistung ausschließen.

 

Ebenso ist die Unpfändbarkeit des Bildungsbonus festzuschreiben, da ansonsten diese Zusatzleitung für die Aufwendungen auf Grund der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen ihr Ziel verfehlt.

 

Zu Z 2: Die Einmalzahlung, die im September zur Auszahlung gelangte, wurde Arbeitslosen, die Krankengeld im vorgesehenen Zeitraum bezogen haben, nicht gewährt. Ebenso wurden Zeiten des Aufenthaltes in Kranken- oder Pflegeanstalten bei der 60-Tage-Zählung nicht berücksichtigt. Das führt zu Ungleichbehandlungen, denn auch diese Personen waren oder sind immer noch arbeitslos und müssen mit rund der Hälfte ihres vorigen Einkommens auskommen. Das soll korrigiert werden. Auch die Unpfändbarkeit sowie die Rückwirkung bis 15. März, an dem die Regierung den Lock Down verhängt hat, muss geregelt werden. Warum sollen alle Arbeitslosen, die z.B. zwischen 15. März und 30. Mai 60 Tage arbeitslos waren, diese Einmalzahlung nicht erhalten? Wo liegt in dieser Unterscheidung die sachliche Rechtfertigung?

 

Zu Z 3 bis 5: Am 30. September endet die Regelung, dass die Notstandhilfe in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt wird. Die Verlängerung muss daher auch jetzt beschlossen werden. Die Regierung will diese Krisenhilfe für Menschen ohne Arbeit nicht verlängern. Sie werden schon wieder vergessen und zurückgelassen. Die Arbeitslosigkeit in Österreich verfestigt sich und die Langzeitarbeitslosigkeit nimmt weiter dramatisch zu. Die Regelung, die Notstandshilfe in der Höhe des Arbeitslosengeldes auszuzahlen, muss in dieser Krise, wo die zweite Kündigungs- und Pleitewelle gerade anrollt, ebenso die Regelung zum Berufs- und Einkommensschutz, mindestens bis 31. März 2021 verlängert werden.