Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die am 1. Oktober 2020 bereits laufen oder die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens 4 Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Der Bildungsbonus ist nicht pfändbar. Gebührt kein Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“

2. § 66 lautet:

§ 66. Personen, die von 15. März bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a oder wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c in dieser Zeit geruht hat, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs auf Grund der COVID‑19‑Krise eine Einmalzahlung in der Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen, ist unpfändbar und bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“

3. In § 81 Abs. 15 erster Satz wird der Ausdruck „30. September 2020“ durch den Ausdruck „31. März  2021“ ersetzt.

4. In § 81 Abs. 15 zweiter Satz wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „März 2021“ ersetzt.

5. In § 81 Abs. 15 dritter Satz wird der Ausdruck „Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Juni 2021“ ersetzt.