905/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: laut BGBl I Nr. 108/2020 tritt Abs. 7 mit 31.12.2023 außer Kraft.

1. § 20 Abs. 7 lautet:

 

(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.

 

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die am 1. Oktober 2020 bereits laufen oder die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens 4 Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Der Bildungsbonus ist nicht pfändbar. Gebührt kein Zusatzbeitrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“

(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die am 1. Oktober 2020 bereits laufen oder die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum ZusatzbetragZusatzbeitrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Der Bildungsbonus ist nicht pfändbar. Gebührt kein ZusatzbetragZusatzbeitrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.

 

 

2. § 66 lautet:

 

§ 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

 

§ 66. Personen, die von 15. März bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a oder wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c in dieser Zeit geruht hat, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs auf Grund der COVID‑19‑Krise eine Einmalzahlung in der Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen, ist unpfändbar und bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“

§ 66. Personen, die in den Monaten Maivon 15. März bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wegen des Bezuges von Krankengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a oder wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 16 Abs. 1 lit. c in dieser Zeit geruht hat, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrundauf Grund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in der Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen, ist unpfändbar und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

 

 

3. In § 81 Abs. 15 erster Satz wird der Ausdruck „30. September 2020“ durch den Ausdruck „31. März  2021“ ersetzt.

 

 

4. In § 81 Abs. 15 zweiter Satz wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „März 2021“ ersetzt.

 

 

5. In § 81 Abs. 15 dritter Satz wird der Ausdruck „Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Juni 2021“ ersetzt.

 

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich September. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.

 

 

(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 16. März bis 30. September 202031. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis einschließlich SeptemberMärz 2021. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen den Zeitraum der erhöhten Notstandshilfe über September 2020 hinaus bis längstens Dezember 2020Juni 2021 verlängern, wenn und solange die COVID-19-Krise anhält.