907/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.10.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Verena Nussbaum,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

 

   Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

          „(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.“

 

2. In § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:

 

          „(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung:

 

 

Folgendes Problem ist zu Tage getreten:

 

Ein Mensch mit Behinderung beschäftigt 5 AssistentInnen für persönliche Assistenz im beruflichen und außerberuflichen Kontext in voll-sozialversicherten Arbeitsverhältnissen. Wegen der COVID-19-Pandemie wird die Zahl der aktiven AssistentInnen auf 3 reduziert, diese erhöhen dafür ihre Wochenarbeitszeit. Die beiden übrigen arbeiten nicht, erhalten aber weiterhin ihr Entgelt. Der Mensch mit Behinderung hat daher Mehraufwendungen zu tragen. Diese sollten durch angemeldete Kurzarbeit abgegolten werden. Da kein „Betrieb“ vorliegt, kann nach Auskunft des BM für Arbeit, Familie und Jugend keine Kurzarbeit beantragt werden.

 

Dies soll mit dem zusätzlichen Absatz in § 37b AMSG bereinigt werden.