Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.“
2. In § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft“