907/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird |
Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt: |
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„(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.“ |
(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.
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2. In § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt: |
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„(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft“ |
(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft |