907/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Bundesgesetz mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.“

(8) Arbeitgeber können bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen und zum Zweck der Persönlichen Assistenz von Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, Kurzarbeit für die bei ihnen beschäftigten Assistenten und Assistentinnen in Anspruch nehmen.

 

 

2. In § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:

 

 

„(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft“

(41) § 37b Abs. 8 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft