908/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 18 wird nach Abs. 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

 

 

„(3b) Für die Haltung von Schweinen gilt:

(3b) Für die Haltung von Schweinen gilt:

 

           1. Es ist verboten, Schweine auf vollständig perforiertem Boden zu halten.

           1. Es ist verboten, Schweine auf vollständig perforiertem Boden zu halten.

 

           2. Schweinen muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können. Die Menge an Einstreu muss mindestens 50 Gramm pro Schwein und Tag betragen.

           2. Schweinen muss jederzeit ein Liegebereich zur Verfügung stehen, der planbefestigt ist und regelmäßig ausreichend mit weichem organischem Material eingestreut wird, sodass alle Tiere gleichzeitig nebeneinander weich und trocken liegen können. Die Menge an Einstreu muss mindestens 50 Gramm pro Schwein und Tag betragen.

 

           3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt per Verordnung die Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich, sowie die Mindestgesamtfläche pro Schwein, in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Schweines, fest.“

           3. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt per Verordnung die Mindestfläche für den eingestreuten Liegebereich, sowie die Mindestgesamtfläche pro Schwein, in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Schweines, fest.

 

2. In § 44 wird nach Abs. 28 folgender Abs. 29 eingefügt:

 

 

„(29) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt § 18 Abs. 3b mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Ansonsten tritt § 18 Abs. 3b ab 1. Jänner 2025 in Kraft.“

(29) Für durch Neubau oder Umbau nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes neu errichtete Stallungen oder neu eingebaute Spaltenböden tritt § 18 Abs. 3b mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Ansonsten tritt § 18 Abs. 3b ab 1. Jänner 2025 in Kraft.