914/A XXVII. GP

Eingebracht am 07.10.2020
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Antrag


der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:

 

In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ausgenommen vom Widerspruchsrecht gemäß Abs 2 Z 2 (Situatives Opt-Out) sind Laborbefunde gemäß § 13 Abs 3 Z 2.“

 

 

Begründung

 

Während Bürgermeister über die COVID-19-Fälle in ihrer Gemeinde informiert werden, bleibt die niedergelassenen Ärzteschaft außen vor. Die Ärzte sind darauf angewiesen, sich darauf zu verlassen, dass die Patienten von sich aus Auskunft geben - und das rechtzeitig und korrekt. Die Laborbefunde extramuraler Gesundheitsdienstanbieter sind bisher vor allem aufgrund von administrativen Hürden bei der Übermittlung des – situativen Widerspruchs – trotz gesetzlicher Verpflichtung aktuell nicht in ELGA verfügbar. Dies führt dazu, dass insbesondere PCR-Tests auf SARS-COV2 („COVID-19-Virus“) für Patienten, als auch ihre behandelnden Ärzte, sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich nicht einsehbar sind. Dies wäre aber dringend notwendig, um einen reibungslosen Ablauf in der Behandlung und Prävention neuer Ansteckungen zu gewährleisten. Die Rechte auf generellen Widerspruch gemäß § 15 Abs 2, sowie ein nachträgliches Löschen oder Ausblenden der Befunde gemäß §16 Abs 1 Z 2 bleiben aufrecht und sichern damit auch weiterhin die Datenschutzrechte der Patienten.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.