922/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

2. § 30 Abs. 2 Z 3 entfällt.

3. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.“

4. Dem § 75 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

(42) Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach  der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

 

 

Personen, die anlässlich eines Studiums staatliche finanzielle Förderungen - wie Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe - beziehen, können daneben eigene Einkünfte nur bis zu einer gewissen Höhe beziehen, ohne dass es zu Kürzungen der staatlichen Leistungen kommt. Bei Familienbeihilfe und Studienbeihilfe galt seit 2015 eine einheitliche Zuverdienstgrenze von jährlich 10 000 Euro. Bei Überschreitung dieser Grenze mussten im Ausmaß der Überschreitung Teile der Familien- oder Studienbeihilfe zurückgezahlt werden. Durch Beschluss des Nationalrates im September 2020 wurde dieser Betrag hinsichtlich des Bezuges von Familienbeihilfe ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15 000 Euro angehoben.

Würde die Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe nicht an jene für die Familienbeihilfe angepasst, hätte dies zur Folge, dass Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, von der Anhebung der Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe keinen Nutzen hätten. Bei Erzielung eines Jahreseinkommens über 10 000 Euro würde der Überschreitungsbetrag von der Studienbeihilfe zurückgefordert, obwohl unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe Studierende künftig bis zu 15 000 Euro jährlich verdienen können, ohne dass es zu einer Rückforderung käme.

Im Sinne einheitlicher Rechtsfolgen für vergleichbare Tatbestände soll für Studierende beim Bezug von Familien- und Studienbeihilfe wieder eine Zuverdienstgrenze in identischer Höhe hergestellt werden. Gleichzeitig wird die Verfahrensweise bei Überschreitung der Grenze im Studienbeihilfenverfahren jener im Familienbeihilfenverfahren angeglichen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 3):

Die Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt neben dem Einkommen der Eltern auch das eigene Einkommen der Studierenden, das parallel zum Studienbeihilfenbezug erworben wird. Derzeit können Studierende schon im Vorhinein bekanntgeben, ob sie voraussichtlich die Einkommensgrenze von (derzeit) 10 000 Euro im Jahr überschreiten werden. In diesem Fall wird das erwartete Einkommen in die Berechnung der Studienbeihilfe einbezogen und führt zu einer entsprechend geringeren Beihilfe.

Unabhängig davon muss in jedem Fall von studentischem Einkommen der Beihilfenanspruch im Nachhinein überprüft werden, wenn die Einkommensunterlagen für das jeweilige Kalenderjahr vollständig vorliegen. Stellt sich im Zuge dieser sogenannten „Aufrollung“ heraus, dass das tatsächlich erzielte Einkommen geringer war als in der vorangehenden Einkommenserklärung angenommen, ist die Differenz nachträglich auszuzahlen. Wesentlich häufiger ist jedoch der Fall, dass sich die Überschreitung der Zuverdienstgrenze bzw. deren konkretes Ausmaß erst im Zuge der Nachberechnung herausstellt. In diesem Fall fordert die Studienbeihilfenbehörde jenen Betrag mit Bescheid zurück, um den das Einkommen die Zuverdienstgrenze übersteigt.

Mit der vorliegenden Novelle soll das Verfahren in Studienbeihilfenangelegenheiten dem Familienbeihilfenverfahren insofern angeglichen werden, als künftig sowohl bei der Studienbeihilfe als auch bei der Familienbeihilfe nur mehr eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze (§ 49 Abs. 3) stattfindet. Daher kann auch die Bestimmung in § 31 Abs. 2 Z 3 über die Berücksichtigung des Eigeneinkommens bei der Berechnung der Studienbeihilfe entfallen.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 4):

Derzeit liegt die Zuverdienstgrenze, bei der es zu keiner Kürzung der Studienbeihilfe kommt, bei 10 000 Euro jährlich. Für die Familienbeihilfe gilt seit dem Jahr 2015 eine Zuverdienstgrenze in der gleichen Höhe.

Im Nationalrat wurde eine Regierungsvorlage (353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP) beschlossen, mit der die Zuverdienstgrenze im Familienlastenausgleichsgesetz auf 15 000 Euro im Jahr angehoben wird.

Ohne Anhebung der Zuverdienstgrenze auch für die Studienbeihilfe wäre die höhere Zuverdienstgrenze nach dem Familienlastenausgleichsgesetz für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, nicht von Nutzen. Überschreitet das Jahreseinkommen die Grenze von 10 000 Euro, würde der Überschreitungsbetrag von der Studienbeihilfe zurückgefordert, während zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Zuverdienst bis 15 000 Euro möglich wäre, ohne dass es zu einer Rückforderung käme.

Mit der vorliegenden Novelle wird daher die Zuverdienstgrenze für die Studienbeihilfe an jene für die Familienbeihilfe angeglichen.

Da künftig nur mehr eine nachträgliche Überprüfung des Beihilfenanspruches unter Berücksichtigung der Eigenleistung der Studierenden stattfinden soll, kann der Verweis auf die derzeit in § 12 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit der Erklärung der erwarteten Überschreitung der Zuverdienstgrenze entfallen. Für die abschließende Berechnung der zumutbaren Eigenleistung ist weiterhin § 49 Abs. 3 maßgeblich. Damit wird auch klargestellt, dass nur jenes Einkommen für die Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen ist, welches parallel zur Studienbeihilfe ausbezahlt wurde.

Zu Z 4 (§ 75 Abs. 41 und 42):

Wie bei der Familienbeihilfe soll die neue Grenze auch bei der Studienbeihilfe bereits für das Kalenderjahr 2020 gelten.

Um Unbilligkeiten im Übergangszeitraum zu vermeiden, ist zu berücksichtigen, dass bis zum Jahr 2020 manchen Studierenden die Studienbeihilfe aufgrund der in § 12 Abs. 3 (in der vor der Novelle geltenden Fassung) vorgesehenen Einkommenserklärung gekürzt wurde. Diesen Studierenden ist nach abschließender Berechnung der Beihilfen unter Berücksichtigung des im Kalenderjahr 2020 erzielten Einkommens (= „Aufrollung“ des Jahres 2020) die Differenz zwischen der ausbezahlten und der sich aufgrund der abschließenden Berechnung ergebenden höheren Beihilfe nachzuzahlen.

Zu Z 5 (§ 78 Abs. 40):

Da sich die in § 31 Abs. 4 vorgesehene abschließende Berechnung auf den Zeitraum eines Kalenderjahres bezieht, ist ein Inkrafttreten der Novelle zum Jahresbeginn sinnvoll.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Derzeit müssen im mehrjährigen Schnitt jährlich 3 000 Studierende rund 4,5 Millionen Euro zurückzahlen, weil sie die Zuverdienstgrenze von 10 000 Euro überschritten haben. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Betrag bei Anhebung der Zuverdienstgrenze um 50% in etwa um die Hälfte reduzieren wird, da sowohl die Zahl als auch die Höhe der Rückforderungen zurückgehen werden. Ab dem Jahr 2021 (= Jahr der ersten abschließenden Berechnung des Eigeneinkommens nach den geänderten Regelungen) ist daher mit Mindereinnahmen aus Rückforderungen von rund 2,25 Millionen Euro zu rechnen. In diesem Betrag sind auch die in geringem Maß anfallenden Nachzahlungen der Studienbeihilfenbehörde an Studienbeihilfenbezieher nach der „Aufrollung“ des Jahres 2020 enthalten.

Dieser Mehraufwand ist aus dem laufenden Budget bedeckbar.