922/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Nico Marchetti, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

 

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

 

 

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

 

Hinweis der ParDion: Richtig müsste die NovAo lauten: „2. § 30 Abs.2 Z 3 entfällt, die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Nummerierung 3 bis 5.“ Dafür wäre ein Abänderungsantrag nötig.

2. § 30 Abs. 2 Z 3 entfällt.

 

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

           1. …

 

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

           1. …

           3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

 

 

           3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

 

 

3. § 31 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

 

„(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen.“

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 00015 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

 

4. Dem § 75 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

 

 

„(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

(41) Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.

 

(42) Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

(42) Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

 

 

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

 

 

„(40) § 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(40) § 12 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 4 und § 75 Abs. 41 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.