924/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Sibylle Hamann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID‑19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID‑19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: laut BGBl. I Nr. 23/2020 tritt das Gesetz mit 31.12.2020 außer Kraft, vgl aber dazu NovAo 7

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID‑19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID‑19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „Schuljahres 2019/20“ durch die Wendung „Unterrichtsjahres 2020/21“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn

           1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder

           2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder

           3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.

 

§ 3. (1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20Unterrichtsjahres 2020/21 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn

           1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder

           2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder

           3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.

 

2. § 3 Abs. 2 lautet:

 

(2) Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.

 

„(2) Schulveranstaltungen, die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen und gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.“

(2) Schulveranstaltungen, die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen und gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.

 

 

3. § 4 Abs. 1 lautet:

 

§ 4. (1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind.

 

„(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind

           1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder

           2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.“

§ 4. (1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind

           1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder

           2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.

 

4. In § 4 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,“.

 

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

 

(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn

           1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,

 

           1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,

 

5. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

 

 

„(3) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.

(3) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.

 

(4) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.“

(4) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.

 

 

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „31.12.2020“ durch die Wendung „31.12.2021“ ersetzt.

 

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

 

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.20202021 außer Kraft.

 

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.