932/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Datenübermittlung bei Stalkingfällen

 

Seit 1. Juli 2006 ist Stalking, beharrliche Verfolgung § 107a StGB, in Österreich strafbar. Laut § 25 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Opferschutzeinrichtungen mit der Beratung und Unterstützung zu betrauen. Vertraglich sind diesbezüglich die Gewaltschutzzentren/die Interventionsstelle zuständig.

Eine gesetzlich normierte Verpflichtung zur Weitergabe von Daten von Stalkingopfern seitens der Polizei an die Gewaltschutzzentren besteht nicht, was die Beratung und Unterstützung der Betroffenen erschwert.

In der Praxis werden weiterhin nur selten Stalkinganzeigen an die Gewaltschutzzentren weitergeleitet, somit bleibt vielen Stalkingbetroffenen die Unterstützung durch die Gewaltschutzzentren verwehrt. Zum sofortigen Schutz der psychisch meist schon sehr belasteten Opfer vor Stalking sollte die polizeiliche Maßnahme eines Kontaktverbotes unverzüglich angeordnet werden können.

Die Dokumentation des Kontaktverbotes sollte wie die des Betretungsverbotes an die Gewaltschutzzentren übermittelt werden, sodass eine proaktive Kontaktaufnahme zu den gefährdeten Personen ermöglicht wird. Dadurch können die Betroffenen auch andere, einer Anzeige vorgelagerte Schutzmaßnahmen, ergreifen.

 

Wie der Bundesverband der Gewaltschutzzentren im Juni 2020 erneut fordert[1], bedarf es einer gesetzlich normierten Regelung der Datenübermittlung bei beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b StGB) und fortgesetzter Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) an die Gewaltschutzzentren/die Interventionsstelle, sodass eine proaktive Kontaktaufnahme zu den betroffenen Personen ermöglicht wird.

Eine proaktive Kontaktaufnahme mit den Opfern ist nur nach Betretungs- und Annäherungsverboten gemäß § 38a SPG möglich, da nur in jenen Fällen die personenbezogenen Daten von der Exekutive an die gesetzlich anerkannten Opferschutzeinrichtungen übermittelt werden (§ 56 iVm § 25 Abs 3 SPG).

Bis zum In-Kraft-Treten des Gewaltschutzgesetzes 2019 und dem damit einhergehenden Erlass des Bundesministeriums vom 12.12.2019 war mittels Erlass geregelt, dass den Opferschutzeinrichtungen auch die personenbezogenen Daten sowie das Vernehmungsprotokoll bei Anzeigen wegen beharrlicher Verfolgung übermittelt werden müssen.

Diese Regelung ist im aktuellen Erlass nicht mehr enthalten. Dies führt dazu, dass Betroffene von Stalking keine proaktive Unterstützung durch die Opferschutzeinrichtungen mehr erhalten. Folge davon wird sein, dass Stalkingopfern Informationen über wesentliche Rechte wie Prozessbegleitung und die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen fehlen und sie keine Beratung, vor allem in Hinblick auf ihre Sicherheit, in Anspruch nehmen können. Dasselbe gilt für Opfer von fortgesetzter Gewaltausübung und „Cyberstalking“, die schon bislang nicht von dem proaktiven Beratungsangebot umfasst waren.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Datenübermittlung bei beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortgesetzter Gewaltausübung (§ 107b StGB) und fortgesetzter Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) an die Gewaltschutzzentren/die Interventionsstelle sichergestellt wird, sodass eine proaktive Kontaktaufnahme zu den betroffenen Personen ermöglicht wird.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten



[1] Vgl.: https://www.gewaltschutzzentrum-tirol.at/downloads/reformvorschlaege-2020.pdf